Samstag, Dezember 21, 2013

Racial Profiling – Bitte schalten Sie die Bundespolizei jetzt ab!

Neue Klagen gegen rassistische Kontrollen der Bundespolizei


Es ist gut ein Jahr her, dass die Richter_innen des Oberverwaltungsgericht Koblenz im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 29. Oktober 2012 die „anlasslose Kontrolle“ eines Studenten deutscher Staatsangehörigkeit durch die Bundespolizei in einem Regionalzug zwischen Kassel und Frankfurt am Main für rechtswidrig erklärt haben, weil dessen dunkle Hautfarbe ausschlaggebendes Kriterium für die Ausweiskontrolle gewesen sei. Diese Maßnahme, so das Gericht – entgegen der Vorinstanz –, habe daher gegen das Diskriminierungsverbot in Art. 3 Abs. 3 des Grundgesetzes verstoßen.

Eilig war die Bundespolizei bemüht gewesen, den Fall herunter zu spielen: Brav entschuldigte sie sich beim Kläger, den die Polizei vorher wegen Beleidigung vergeblich versucht hatte, zur Verantwortung zu ziehen, weil dieser die Kontrolle als erniedrigend, diskriminierend empfand und daher mit Methoden der SS vergleichen hatte. Trotz der Entschuldigung hatten Polizeiführung, Polizeigewerkschaften und Innenministerium laut im Chor betont, dass Menschen grundsätzlich nicht ausschließlich wegen ihrer Hautfarbe kontrolliert würden, und daher das Urteil nur in Hinblick auf den konkreten Einzelfall nachvollziehbar sei (vgl. z.B. die Erklärung des Innenministers Uwe Schünemann im Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 09.11.2012).

Von wegen Einzelfälle

Dass es sich bei Racial Profiling keineswegs um Einzelfälle aufgrund eines fehlerhaften Verhaltens einzelner Polizeibeamt_innen handelt, vielmehr um eine in der Aufgabe z.B. der Bundespolizei zur Migrationskontrolle und den dazu erlassenen Befugnisnormen für die Durchführung von Personenkontrollen selbst angelegte mittelbare Diskriminierung von Menschen aufgrund ihres Aussehens darstellt, lässt sich nicht nur auf Bahnhöfen und in Zügen beobachten. Schon in einer kleinen Studie des akj-berlin vom Mai 2012 wurde der Befund festgestellt, dass ein Ende der Praktiken von Racial Profiling nicht ohne eine Entkriminalisierung der Aufenthalts- und Asylgesetzgebung möglich ist. Was freilich bedeuten würde, dass die Bundespolizei ihre Hauptaufgabe verlieren würde.

In den letzten Monaten hat sich ein Netzwerk von Selbst- und Bürger_innenrechtsgruppen gebildet, das solche Praktiken in die politische Auseinandersetzung und konkrete Fälle vor die Gerichte bringen will. Ihm gehört neben der Initiative Schwarze Menschen in Deutschland (ISD-Bund), der Internationalen Liga für Menschenrechte e.V., der Kampagne für Opfer rassistischer Polizeigewalt (KOP), dem Büro zur Umsetzung von Gleichbehandlung (BUG), dem Republikanischen Anwältinnen- und Anwälteverein e.V. (RAV), der Vereinigung Demokratischer Juristinnen und Juristen e.V. (VDJ), dem Komitee für Grundrechte und Demokratie e.V. und der National Association for the Advancement of Colored People (NAACP) auch der akj-berlin an.

Racial Profiling kostet

In folge der breiten Aufklärungskampagne vor allem des ISD und der Dokumentationsarbeit von KOP konnte eine Vielzahl von Fällen gesammelt werden, in denen Menschen allein aufgrund ihrer Hautfarbe von der Polizei zur Herausgabe ihrer Ausweisdokumente aufgefordert wurden. Nur selten wehren sich die Betroffenen im Nachhinein. Eine offizielle statistische Erfassung solcher Kontrollen gibt es zudem nicht. Das Netzwerk hat es sich daher zur Aufgabe gemacht, die Betroffenen aufzuklären und bei Beschwerden und Klagen zu unterstützen. Dazu gehört auch die auf Initiative des ISD gestartete Kampagne "Racial Profiling kostet!"

Das System ist simpel: Einfach eine im Netz bereit gehaltenes Anschreiben mit der Aufforderung zur Zahlung von Schadensersatz  ausfüllen und an die Bundespolizei sowie zwecks statistischer Erfassung an KOP senden. Ziel der Aktion ist es, eine Briefwelle an die Bundespolizei auszulösen. Als Behörde kann sie mehrmalig auftretene Beschwerden nicht einfach ignorieren. Damit wird ein doppelter Zweck erfüllt: Einerseits werden Menschen durch die Briefe auf einem niedrigschwelligen Niveau handlungsfähig gemacht. Andererseits wird so das strukturelle Problem des Racial Profiling sichtbar und dokumentierbar.

Neue Verfahren gegen die Bundespolizei

Diese Woche Mittwoch hat der Göttinger Rechtsanwalt Sven Adam, der auch schon den Kläger gegen Racial Profiling vor dem VG und OVG Koblenz vertreten hatte, zwei weitere Klagen vor den Verwaltungsgerichten (VG) Stuttgart und Köln erhoben. 

Das Verfahren vor dem VG Stuttgart behandelt die Klage eines 28-jährigen Angestellten der Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit aus Berlin. Er wurde am 19.11.2013 in der ersten Klasse eines ICE zwischen Baden-Baden und Offenburg als einziger Fahrgast im Waggon ohne erkennbaren Anlass offensichtlich wegen seiner „Hautfarbe“ kontrolliert. Drei Bundespolizisten notierten seine Personalien und glichen sie mit polizeilichen Datenbanken ab. Als Grund wurde dem Kläger nur mitgeteilt, dass sich der ICE im Grenzgebiet bewege.

Das VG Köln muss sich dagegen mit der Klage eines 38 Jahre alten Heilpraktikers aus Witten beschäftigen. Während er am 12.11.2013 im Hauptbahnhof Bochum auf seine Lebensgefährtin wartete, wurde er ebenfalls einzig wegen seiner "Hautfarbe" von zwei Bundespolizisten kontrolliert. Zur Begründung hieß es seitens der Beamten lediglich, man suche nach Menschen aus Nordafrika und Syrien.

Die gesetzliche Grundlage für solche „verdachtsunabhängigen“ Kontrollen findet sich in § 22 Abs. 1a des Bundespolizeigesetzes (BPolG). Hiernach können die Beamtinnen und Beamten zur Verhinderung illegaler Einreise aufgrund von „Lageerkenntnissen und grenzpolizeilicher Erfahrung“ ohne Vorliegen einer Gefahr selbst entscheiden, wen sie kontrollieren. Obwohl es das Grundgesetz in Art. 3 Abs. 3 verbietet, Menschen wegen der Herkunft oder der Hautfarbe zu diskriminieren, geraten regelmäßig Menschen in die Kontrollen, die in den Augen der Bundespolizistinnen und -polizisten „nicht deutsch“ aussehen.

„Das Bundespolizeigesetz selbst schafft die Voraussetzungen für den sich in den deutschen Bahnhöfen und Zügen immer wiederholenden Verstoß gegenden Gleichheitsgrundsatz. Wir streben deshalb nun auch die gerichtlicheKlärung der Frage an, ob § 22 Abs. 1a BPolG mit dem Grundgesetz nochvereinbar ist“, erklärt Rechtsanwalt Sven Adam: „Wir werden daher den Gerichten im Laufe derVerfahren auch die unmittelbare Vorlage der Sache zum Bundesverfassungsgericht vorschlagen.

Das Problem liegt in der Aufenthaltsgesetzgebung

Auch der akj-berlin unterstützt die Klagen, um den Nachweis der Existenz einer Praxis von Racial Profiling zu führen und dessen Verfassungswidrigkeit feststellen zu lassen. Teil dieser Feststellung muss auch die Nichtigkeit der zahlreichen Normen in Polizei- und Aufenthaltsgesetzen sein, die Racial Profiling hervorrufen oder befördern. akj-Sprecherin Stefanie Richter bleibt jedoch skeptisch:
"Wenn die Polizei aufgrund eines Gesetzes nach Personen wegen Verstößen gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen sucht, dann wird sie den kontrollierten Personen die Ausländereigenschaft immer zuschreiben. Das heißt, selbst wenn die Polizei hier vorgeblich nur auf neutrale Kriterien wie Staatsangehörigkeit abstellt, wird sie ihre Auswahl stets auf der Grundlage biologischer Zuschreibungen treffen. Das sind aber rassistische Zuschreibungen, denn hier wird aufgrund äußerer Merkmale eine bestimmte Herkunft unterstellt. Natürlich ist das Diskriminierung und ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 GG. Das wird erst aufhören, wenn auch die Sondergesetzgebung gegen Nichtdeutsche aufhört. Wir fordern daher die Abschaffung der Rassismus produzierenden und reproduzierenden 'Ausländergesetzgebung' in Deutschland und der EU."

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